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Rückschnitt von Bepflanzungen

Sollte Ihr Grundstück an einen öffentlichen Gehweg grenzen, so muss der Rückschnitt der Hecke entlang der Grundstücksgrenze erfolgen. 

Gesetzliche Grundlage für den erforderlichen Rückschnitt ist Art. 29 BayStrWG, zu dem Sie zum Schutz der Allgemeinheit gesetzlich verpflichtet sind und setzt auch das sog. Lichtraumprofil fest, das Ihnen die angefügte Skizze verdeutlichen soll. 

Stellen Sie eine Durchgangshöhe von 2,50 m über dem Gehweg her, um allen Verkehrsteilnehmer*innen eine ungehinderte Benutzung des Gehweges zu ermöglichen. 

Grenzt Ihr Grundstück an die Fahrbahn, so ist eine Durchfahrhöhe von 4,50 m herzustellen, um höhere Fahrzeuge, wie Bus, Feuerwehr, sowie Rettungs- und Entsorgungsfahrzeuge nicht zu behindern. 

Bei Grundstücken in einer Tempo 30-Zone, ist ein Lichtraum mit einer Höhe von 4,00 m erforderlich. 

In Bayern regelt das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) das Heckenschneiden. 

Radikale Rückschnitte und das Roden von Hecken sind vom 1.März bis 30.September verboten!

In diesem Zeitraum sind nur schonende Form- und Pflegeschnitte erlaubt, um brütende Vögel nicht zu stören. Zum Vogelschutz muss selbst beim Formschnitt zwingend kontrolliert werden, ob sich bewohnte Vogelnester in der Hecke befinden.

Der ideale Zeitpunkt für einen kräftigen Rückschnitt ist eine frostfreie Zeit von Oktober bis Februar, vor dem beginnenden Blattaustrieb. 

Bitte denken Sie bei Neupflanzungen daran, einen ausreichenden Abstand zur Grundstücksgrenze einzuhalten, um ein Herauswachsen der Bepflanzung aus dem Grundstück zu vermeiden. 

Noch eine Bitte: Die Stadt Germering führt zwar zweimal jährlich die Straßenreinigung durch, trotzdem möchten wir Sie daran erinnern, ggf. den Wildwuchs am Gartenzaun, insbesondere entlang des Entwässerungsstreifens, sowie Laub oder abgebrochene Äste vom Gehweg zu entfernen.  

Vielen Dank!

Ihre Stadtverwaltung Germering

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