II. Informationen für die Bevölkerung / die Wähler (Bekanntmachungen, Informationen zur den Wahllokalen, Briefwahlmöglichkeiten, Bewerbung als Wahlhelfer*in etc.):
Aktuelles:
Die Bekanntmachung (vom 09.01.2026) der eingereichten Wahlvorschläge für die Oberbürgermeisterwahl sowie die Stadtratsamt in Germering finden Sie hier und unten angefügt am Ende dieser Seite.
Die Bekanntmachung (vom 9.12.2025) über Eintragungsmöglichkeiten in Unterstützungsunterschriften finden Sie hier und unten angefügt am Ende dieser Seite
Allgemeine Informationen zur Kommunalwahl am 08.03.2026 (Stichwahltermin am 22.03.2026)
Kommunalwahlen in Bayern finden alle sechs Jahre statt.
In Germering finden am 08.03.2026 insgesamt 4 Wahlen statt:
Auf Stadtebene Germering: Oberbürgermeisterwahl sowie Stadtratswahl (40 Mitglieder)
Auf Kreisebene Fürstenfeldruck: Landratswahl sowie Kreistagswahl (70 Mitglieder)
Es gibt vier Stimmzettel (in der Klammer ist die Stimmzettelfarbe angegeben):
- Oberbürgermeister (gelb)
- Stadtrat (hellgrün)
- Kreistag (weiß)
- Landrat (hellblau)
Bei den Stadtratswahlen und den Kreistagswahlen sind die Stimmzettel sehr groß.
Gewählt ist bei der Oberbürgermeisterwahl und der Landratswahl, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, also die absolute Mehrheit erreicht hat. Ist das keinem Bewerber am 08.03.2026 gelungen, findet unter den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt und zwar am zweiten Sonntag nach dem Wahltag, also dem 22.03.2026. Wer dann von den abgegebenen gültigen Stimmen die meisten bekommen hat, kann das Amt antreten.
Der Zweite und auch der Dritte Bürgermeister werden durch den Stadtrat gewählt.
1. Wer darf wählen? (Wahlberechtigung):
Es gelten die Regelungen in Art. 1 und 2 GLKrWG :
Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahltag (8. März 2026)
- Deutsche oder Unionsbürger*innen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind,
- mindestens 18 Jahre alt sind (letztes Geburtsdatum 8. März 2008),
- sich seit mindestens zwei Monaten (8. Januar 2026) im Wahlkreis* mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten (also im Wahlkreis z. B. mit Hauptwohnsitz gemeldet sind).
*Wahlkreis ist Germering für die Wahlen auf Stadtebene (Oberbürgermeisterwahl und die Stadtratswahl) - bzw. der Landkreis Fürstenfeldbruck (für die Landratswahl und die Kreistagswahl)
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wenn diese Voraussetzungen auf Sie zutreffen und Sie am 25. Januar 2026 (=42. Tag vor der Wahl als Stichtag für Eintragung ins sog. Wählerverzeichnisses von Amts wegen) Ihren Hauptwohnsitz in Germering haben, werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahl in Germering eingetragen.
Versand der Wahlbenachrichtigungen
Ende Januar 2026 beginnt der Versand der Wahlbenachrichtigungen. Wenn Sie wahlberechtigt sind und bis zum 15. Februar 2026 keine Wahlbenachrichtigung bekommen haben, fragen Sie umgehend beim Wahlamt nach. Die Wahlbenachrichtigung enthält wichtige Informationen für Sie, u. a. wann und in welchem Wahllokal Sie wählen können, Hinweise zur Beantragung von z. B. Briefwahlunterlagen, aber auch wichtige Fristen.
Beantragung und Ausstellung von Briefwahlunterlagen
Die Beantragung der Briefwahlunterlagen ist bequem und einfach anhand der Wahlbenachrichtigung möglich sowie u. a. auch über unser Bürgerserviceportal auf unserer Homepage! Um den Versand der Briefwahlunterlagen vorbereiten zu können, ist eine zeitnahe Beantragung für das Wahlamt Germering sehr hilfreich, am besten mit Hilfe des QR-Codes auf Ihrer Wahlbenachrichtigung! Voraussichtlich werden über 10.000 Briefwahlanträge eingehen. Die Zusammenstellung der Briefwahlunterlagen ist leider Handarbeit, die zeitaufwendig ist.
Ausstellung von Briefwahlunterlagen:
Nach § 24 Abs. 1 S.1 GLKrWO dürfen Wahlscheine nicht vor dem 20. Tag vor dem Wahltag erteilt werden, also erst ab dem 16.02.2026. Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen können somit frühestens ab dem 16.02.2026 an die Wahlberechtigten herausgegeben werden.
Wichtige Hinweise dazu:
- Wir bitten die (häufig langen) Postlaufzeiten zu berücksichtigen, auf die die Stadt keinen Einfluss hat, damit die Briefwahlunterlagen bei Ihnen „rechtzeitig“ ankommen und wir die von Ihnen ausgefüllten Briefwahlunterlagen („rote Wahlbriefe“) auch rechtzeitig erhalten! Die roten Wahlbriefe müssen bis 18.00 Uhr am Wahltag (8.3. beim Haupttermin) bei der Stadt eingegangen sein.
Bis 18 Uhr am Wahltag (=8.3. beim Haupttermin) können die roten Wahlbriefe auch im Briefkasten des Rathauses Germering, Rathausplatz 1, eingeworfen werden. Dieser Briefkasten wird um 18 Uhr nochmals geleert und die Wahlbriefe den Briefwahlvorständen zur Auszählung übergeben.
- Persönliche Beantragung: Ab dem 16.02. können Sie die Briefwahlunterlagen auch persönlich vor Ort im Rathaus Germering (Einwohnermeldeamt) beantragen, gerade in eiligen Fällen (z. B. anstehende Abwesenheit / Urlaubsreise etc.); die Unterlagen können sofort ausgestellt werden und Ihnen ausgehändigt werden; vor Ort steht eine Wahlkabine im Wartebereich im 1. Stock des Rathauses Germering zur Verfügung, so dass Sie auch gleich vor Ort die Briefwahlunterlagen ausfüllen und in eine Wahlurne einwerfen können!
2. Wählbarkeit
Es gelten die Regelungen in Art. 21 und 39 GLKrWG
2.1.1 Wählbarkeit für das Amt eines Stadtratsmitglieds, einer Kreisrätin oder eines Kreisrats
Für das Amt eines Stadtratsmitglieds (umgangssprachlich werden diese Mitglieder Stadtrat bzw. Stadträtin genannt), einer Kreisrätin oder eines Kreisrats kann jede wahlberechtigte Person gewählt werden, die neben den allgemeinen aktiven Wahlrechtsvoraussetzungen (s. o.)
- am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis (also in Germering bzw. im Landkreis Fürstenfeldbruck) eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Wahlkreis (also in Germering bzw. im Landkreis) gewöhnlich aufhält und
- nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (Art. 21 Abs. 2 GLKrWG).
2.1.2 Wählbarkeit für das Amt der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters und der Landrätin oder des Landrats:
Für diese Ämter ist jede Person wählbar nach Art. 39 GLKrWG, die am Wahltag
Ein Wohnsitz im Wahlkreis (also in Germering bzw. im Landkreis Fürstenfeldbruck) ist nicht erforderlich.