Nach § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (BGB1. I 1973 S. 965) werden die Grundsteuerpflichtigen der Stadt Germering hiermit gebeten, die aufgrund des zuletzt erlassenen Grundsteuerbescheides festgesetzten Grundsteuerbeträge auch für das Kalenderjahr 2023 zu entrichten.
Mit dieser öffentlichen Bekanntmachung treten mit dem heutigen Tage für die Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Germering, Rathausplatz 1, 82110 Germering einzulegen.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, zu erheben.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
gez. Andreas Haas
Oberbürgermeister