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Unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und der generellen Eignung können die Versicherten selbst abwägen und wählen, welche Art Rollstuhl sie sich anschaffen wollen. So urteilte das Bundessozialgericht und bezieht sich dabei §33 des Ersten Sozialgesetzbuches. Danach sollen die Sozialversicherungsträger die individuellen Verhältnisse und auch die Wünsche der Betroffenen berücksichtigen, soweit sie angemessen sind.
Bundessozialgericht in Kassel, Az.: B3 KR 16/99.
Wenn ein Behinderter sich einen besonders schnellen Elektrorollstuhls zulegt, darf der Versorgungsträger deshalb nicht die Kostenübernahme komplett verweigern. Erstattet werden müsse der Preis des sechs Stundenkilometer schnellen Grundmodells, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Die Differenz zu dem im verhandelten Fall zehn Stundenkilometer schnellen Rollstuhl müsse der Behinderte tragen. Der schnellere Rollstuhl besitze zugleich die Eigenschaften eines langsameren, der laut Vorschrift bezahlt werden müsse, argumentierte das Gericht.
Bundessozialgericht in Kassel, Az.: B 9 V 3/03 R.