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Eine Führerscheinpflicht besteht selbst dann, wenn eine technische Überwachungsorganisation das Fahrzeug fälschlich als "Krankenfahrstuhl" bezeichnet hat und eine Zulassungsstelle daraufhin (rechtswidrig) eine Betriebserlaubnis erteilt hat.

Mini-Autos, die im allgemeinen eben keine Krankenfahrstühle sind, werden bis zu einem Leergewicht von weniger als 350 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einem Motor von bis zu 50 ccm als sogenannte "Leichtfahrzeuge" behandelt. Sie sind vom Zulassungsverfahren befreit, benötigen aber eine EG-Typgenehmigung oder eine Betriebserlaubnis, die entweder das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt hat oder die noch von der Zulassungsstelle auf der Grundlage eines Gutachtens einer Technischen Überwachungsorganisation erteilt werden muss. Sie müssen, wenn der Halter der Versicherungspflicht unterliegt, ein Versicherungskennzeichen, sonst ein "normales" amtliches Kennzeichen führen. Und zum Fahren braucht man einen Führerschein der Klassen 3 oder B.

Mini-Autos, die - richtigerweise - als Krankenfahrstuhl anzusehen sind, müssen die oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Für sie gilt das gleiche wie für die eben beschriebenen Leichtfahrzeuge.
Allerdings dürfen sie von Personen, die schon eine Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle haben, ohne Führerschein gefahren werden!

Da keine neuen Prüfbescheinigungen für Krankenfahrstühle mehr ausgestellt werden, müssen Rollstuhlfahrer und Behinderte, die weder eine Prüfbescheinigung noch einen Führerschein der Klasse 3 bzw. B haben, sich entweder mit einem langsamen Fahrzeug (unter 15 km/h) zufrieden geben oder eine neue Regelung abwarten, die zur Zeit auf Druck der EU-Kommission erarbeitet wird und eine spezielle Führerscheinregelung für die Mini-Autos bzw. Leichtfahrzeuge zum Gegenstand hat. Hier wird eine "abgespeckte" Klasse B - Regelung erwartet.

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