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Da die verschiedenen
Regelungen zu Krankenfahrstühlen in der Straßenverkehrsordnung
(StVO), Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und in der Fahrerlaubnisverordnung
(FeV) immer wieder den Missbrauch durch nicht behinderte Personen ermöglichten,
haben die Länder vor einiger Zeit über den Bundesrat neue Regeln
erlassen.
Leider sind sie kaum bekannt. Deshalb werden sie hier zur allgemeinen Information
in Kurzform zusammengefasst:
Einsitzige, motorgetriebene Krankenfahrstühle mit einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm und einer Heckmarkierungstafel nach der ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite dürfen ohne Führerschein gefahren werden; für Krankenfahrstühle mit einer größeren Höchstgeschwindigkeit ist eine Fahrerlaubnis der Klasse B erforderlich.
Diese Regelung gilt seit dem 01.09.2002. Wer in der Zeit vor dem 01.09.2002 bereits eine Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle erworben hat, darf weiterhin Krankenfahrstühle mit einem Leergewicht von max. 300 kg und einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h führen (bis 30 km/h, wenn der Krankenfahrstuhl bis zum 30.06.1999 erstmals in den Verkehr gekommen wurde und wenn er tatsächlich auch durch eine körperlich gebrechliche oder behinderte Personen benutzt wird.
Krankenfahrstühle können nur solche Fahrzeuge sein, die nach ihrer Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmt sind. Die Herausnahme eines Sitzes, die Drosselung des Motors, das Blockieren des Getriebes oder sonstige spätere Veränderungen, wie z. B. nachträglich eingebaute Zusatzeinrichtungen, genügen nicht, um aus einem (Klein-)Auto einen Krankenfahrstuhl zu machen. Die ganze Konstruktion des Fahrzeugs muss bereits vom Hersteller auf den Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen abgestellt sein. Krankenfahrstühle dürfen andererseits aber durchaus eine geschlossene Karosserie haben.
Eine Führerscheinpflicht besteht selbst dann, wenn eine technische Überwachungsorganisation das Fahrzeug fälschlich als "Krankenfahrstuhl" bezeichnet hat und eine Zulassungsstelle daraufhin (rechtswidrig) eine Betriebserlaubnis erteilt hat.
Mini-Autos, die im allgemeinen eben keine Krankenfahrstühle sind, werden bis zu einem Leergewicht von weniger als 350 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einem Motor von bis zu 50 ccm als sogenannte "Leichtfahrzeuge" behandelt. Sie sind vom Zulassungsverfahren befreit, benötigen aber eine EG-Typgenehmigung oder eine Betriebserlaubnis, die entweder das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt hat oder die noch von der Zulassungsstelle auf der Grundlage eines Gutachtens einer Technischen Überwachungsorganisation erteilt werden muss. Sie müssen, wenn der Halter der Versicherungspflicht unterliegt, ein Versicherungskennzeichen, sonst ein "normales" amtliches Kennzeichen führen. Und zum Fahren braucht man einen Führerschein der Klassen 3 oder B.
Mini-Autos,
die - richtigerweise - als Krankenfahrstuhl anzusehen sind, müssen die
oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Für sie gilt das gleiche
wie für die eben beschriebenen Leichtfahrzeuge.
Allerdings dürfen sie von Personen, die schon eine Prüfbescheinigung
für Krankenfahrstühle haben, ohne Führerschein gefahren werden!
Da keine neuen Prüfbescheinigungen für Krankenfahrstühle mehr ausgestellt werden, müssen Rollstuhlfahrer und Behinderte, die weder eine Prüfbescheinigung noch einen Führerschein der Klasse 3 bzw. B haben, sich entweder mit einem langsamen Fahrzeug (unter 15 km/h) zufrieden geben oder eine neue Regelung abwarten, die zur Zeit auf Druck der EU-Kommission erarbeitet wird und eine spezielle Führerscheinregelung für die Mini-Autos bzw. Leichtfahrzeuge zum Gegenstand hat. Hier wird eine "abgespeckte" Klasse B - Regelung erwartet.